Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft.
Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsgerätes (Kasse) erstellt worden sind, müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)
• jederzeit verfügbar
• unverzüglich lesbar und
• maschinell auswertbar
• aufbewahrt werden
§147, Abs. 2 der Abgabenverordnung
Die zu prüfenden Daten sind in digitaler, auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Eine ausgedruckte Form der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ist bei einer Betriebsprüfung nicht mehr ausreichend!
Datenverlust zieht entsprechende Maßnahmen nach sich, daher ist eine Datensicherung zwingend vorzuhalten.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden und es erfolgt eine Schätzung der Einnahmen seitens des Betriebsprüfers mit nicht vorhersehbarem Risiko.
Nora Rolfsmeier, Geschäftsführerin
der Livingstone Kuhlmeier &
Rolfsmeier GbR:
“Unsere Ansprüche an die Kassenlösung wurden zu einhundert Prozent erfüllt. Stünde die Entscheidung erneut an, wir würden uns wieder für POSMAN entscheiden”