Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft.
Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsgerätes (Kasse) erstellt worden sind, müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)
• jederzeit verfügbar
• unverzüglich lesbar und
• maschinell auswertbar
• aufbewahrt werden
§147, Abs. 2 der Abgabenverordnung
Die zu prüfenden Daten sind in digitaler, auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Eine ausgedruckte Form der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ist bei einer Betriebsprüfung nicht mehr ausreichend!
Datenverlust zieht entsprechende Maßnahmen nach sich, daher ist eine Datensicherung zwingend vorzuhalten.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden und es erfolgt eine Schätzung der Einnahmen seitens des Betriebsprüfers mit nicht vorhersehbarem Risiko.
Karin Faupel, Geschäftsführerin
Frischedienst Redeker:
"Die Umstellung auf die neue Lösung verlief absolut reibungslos und hat sich als goldrichtig erwiesen. POSMAN hat uns von der ersten Stunde an im Tagesgeschäft entlastet."